SATZUNG

FFW_CRATZENBACH_SATZUNG_2023

Satzung für die Freiwillige Feuerwehr der Gemeinde Weilrod – Cratzenbach e. V.

§ 1
Name, Sitz, Rechtsform

( 1 ) Der Verein trägt den Namen Freiwillige Feuerwehr – Cratzenbach
( 2 ) Er hat die Rechtsform eines eingetragenen Vereins.
( 3 ) Sitz des Vereins ist Weilrod – Cratzenbach

§ 2
Zweck des Vereins

( 1 ) Der Verein hat den Zweck das Feuerwehrwesen in Weilrod – Cratzenbach zu fördern.

Aufgaben des Vereins sind insbesondere,

a) die Grundsätze des freiwilligen Feuerschutzes durch geeignete Maßnahmen,
wie gemeinsame Übungen oder Werbeveranstaltungen für den Feuerwehrgedanken,
zu fördern und zu pflegen;
b) interessierte Einwohner für die Freiwillige Feuerwehr zu gewinnen,
c) die Jugendfeuerwehr zu fördernd) zuständige öffentliche und private Stellen über den Brandschutz zu beraten.

(2) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke
im Sinne des Abschnittes “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabeordnung.

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind,
oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden

§3
Mitglieder des Vereins

Der Verein besteht aus:
a) den Mitgliedern der Einsatzabteilung,
b) den Mitgliedern der Altersabteilung,
c) den Ehrenmitgliedern,
d) den fördernden Mitgliedern
e) den Mitgliedern des Musik- und Spielmannzuges.

§4
Erwerb der Mitgliedschaft

( 1 ) Die Aufnahme ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen und beginnt mit dem Tag
der Aufnahme.

( 2 ) Aktive Mitglieder des Vereins sind solche, die gemäß Ortssatzung der Einsatz-
abteilung angehören.

( 3 ) Mitglieder der Altersabteilung können solche Personen werden, die der Einsatz-
abteilung angehört und die Altersgrenze erreicht haben oder vorher auf eigenen
Wunsch und ehrenhaft aus dem aktiven Dienst ausgeschieden sind.

( 4 ) Zu Ehrenmitgliedern können natürliche Personen gewählt werden, die sich
besondere Verdienste erworben haben. Ehrenmitglieder werden auf Vorschlag des
Vorstandes von der Mitgliederversammlung ernannt.

( 5 ) Als fördernde Mitglieder können unbescholtene natürliche oder juristische
Personen aufgenommen werden, die durch ihren Beitritt ihre Verbundenheit mit
dem Feuerwehrwesen bekunden wollen.

§ 5
Beendigung der Mitgliedschaft

( 1 ) Die Mitgliedschaft kann zum Ende des Geschäftsjahr mit einer Frist von drei
Monaten schriftlich gekündigt werden.

( 2 ) Die Mitgliedschaft endet ferner durch Ausschuss aus dem Verein. Der Ausschluss ist
auszusprechen, wenn ein Mitglied gegen die Interessen des Vereins verstößt oder
die bürgerlichen Ehrenrechte verliert.

( 3 ) Über den Ausschluss der Mitgliedschaft entscheidet der Vorstand. Gegen diese
Entscheidung ist Beschwerde an den Vorstand zulässig.. Über die Beschwerde
entscheidet die Mitgliederversammlung. Bis zu dieser Entscheidung ruht die
Mitgliedschaft.

( 4 ) Die Ehrenmitgliedschaft kann auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitglieder-
versammlung aberkannt werden.

( 5 ) In allen Fällen ist der Auszuschließende vorher anzuhören. Der Ausschluss ist
schriftlich zu begründen.

( 6 ) Mit dem Ausscheiden erlöschen alle vermögensrechtlichen Ansprüche des Mitgliedes
gegen den Verein.

§ 6
Mittel

Die Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks werden aufgebracht

a) durch jährliche Mitgliedsbeiträge, deren Höhe von der Mitgliederversammlung festzusetzen ist,
b) durch freiwillige Zuwendungen,
c) durch Zuschüsse aus öffentlichen Mitteln.

§ 7
Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind

a) Mitgliederversammlung
b) Vereinsvorstand

§ 8
Mitgliederversammlung

( 1 ) Die Mitgliederversammlung setzt sich aus den Vereinsmitgliedern zusammen und ist
das oberste Beschlussorgan.

( 2 ) Die Mitgliederversammlung wird vom Vereinsvorsitzenden oder im
Verhinderungsfall von seinem Stellvertreter geleitet und ist mindestens einmal
jährlich unter Bekanntgabe der vorgesehenen Tagesordnung mit einer 14-tägigen Frist
einzuberufen.

( 3 ) Die Bekanntgabe der Mitgliederversammlung erfolgt durch Aushang.

( 4 ) Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung müssen spätestens eine Woche vor der
Mitgliederversammlung dem Vereinsvorsitzenden schriftlich mitgeteilt werden.

( 5 ) Auf Antrag von mindestens einem Drittel der Stimmberechtigten ist innerhalb einer
vierwöchigen Frist eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen.
In dem Antrag müssen die zu behandelnden Tagesordnungspunkte bezeichnet sein.

§ 9
Aufgaben der Mitgliederversammlung

Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind

a) Beratung und Beschlussfassung über eingebrachte Anträge,
b) die Wahl des Vorstandes für eine Amtszeit von 5 Jahren,
c) die Festsetzung der Mitgliederbeiträge und die Genehmigung des Haushaltsvoranschlages,
d) die Genehmigung der Jahresrechnung,
e) Entlastung des Vorstandes und des Rechnungsführers,
f) Wahl von 2 Kassenprüfern,
g) Beschlussfassung über Satzungsänderungen,
h) Wahl von Ehrenmitgliedern,
i) Entscheidungen über die Beschwerde von Mitgliedern gegen den Ausschluss aus dem Verein,
j) Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins

§10
Verfahrensordnung für die Mitgliederversammlung

( 1 ) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder
immer beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß und fristgerecht nach §8, Punkt (2) und §8, Punkt (3)
eingeladen ist.

( 2 ) Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen
Stimmen, Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung. Satzungsänderungen bedürfen der
Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen Stimmen.
Abstimmungen erfolgen grundsätzlich offen.
Die Mitgliederversammlung kann auf Antrag mit einfacher Mehrheit beschließen,
geheim abzustimmen.

( 3 ) Die Vorstandswahlen werden offen durchgeführt.
Die Mitgliederversammlung kann mit einfacher Mehrheit beschließen, die Wahl
geheim durchzuführen. Gewählt ist, wer die meisten Stimmen auf sich vereinigt.

( 4 ) Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, deren Richtigkeit
vom Schriftführer und dem ersten Vorsitzenden zu bescheinigen ist.

( 5 ) Jedes Mitglied ist berechtigt, seine Anträge zur Niederschrift zu geben.

§11
Vereinsvorstand

( 1 ) Der Vereinsvorstand besteht aus
a) dem Vorsitzenden,
b) dem stellvertretenden Vorsitzenden,
c) dem Rechnungsführer,
d) dem Schriftführer
e) den 4 Beisitzern

Der Wehrführer und sein Stellvertreter sind, soweit sie nicht durch die Wahl dem
Vorstand angehören, kraft Amtes Vorstandsmitglieder.

( 2 ) Der Vorstand hat die Mitglieder angemessen über die Vereinsangelegenheiten zu
unterrichten.

( 3 ) Der Vorsitzende lädt zu den Vorstandssitzungen ein und leitet die Versammlung.
Über den wesentlichen Verlauf ist eine Niederschrift zu fertigen, die von ihm
unterzeichnet wird.

( 4 ) Der Vorstand beschließt mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die
Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

§ 12
Geschäftsführung und Vertretung

( 1 ) Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins nach den Beschlüssen und
Richtlinien der Mitgliederversammlung ehrenamtlich.

( 2 ) Geschäftsführender Vorstand nach § 26 BGB sind der Vorsitzende und der
stellvertretende Vorsitzende. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
Sie sind jeweils allein vertretungsberechtigt.

( 3 ) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§13
Rechnungswesen

( 1 ) Der Rechnungsführer ist für die ordnungsgemäße Erledigung der Kassengeschäfte
verantwortlich.

( 2 ) Er darf Auszahlungen nur leisten, wenn der Vorsitzende oder im Verhinderungsfall
sein Stellvertreter schriftlich eine Auszahlungsanordnung erteilt hat und wenn nach
dem von der Mitgliederversammlung beschlossenen Voranschlag Geldbeträge für
die Ausgabezwecke vorgesehen sind.

( 3 ) Über alle Einnahmen und Ausgaben ist Buch zu führen.

( 4 ) Am Ende des Geschäftsjahres legt er gegenüber den Kassenprüfern Rechnung.

( 5 ) Die Kassenprüfer prüfen die Kassengeschäfte und erstatten der
Jahreshauptversammlung Bericht.

§ 14
Jugendfeuerwehren

Die Jugendordnung der Jugendfeuerwehr ist Bestandteil dieser Satzung.

§ 15
Auflösung

( 1 ) Der Verein wird aufgelöst, wenn in einer hierzu einberufenen Mitgliederversammlung
mindestens vier Fünftel der Mitglieder vertreten sind und mit drei Viertel der
abgegebenen Stimmen die Auflösung beschließen.

( 2 ) Ist die Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, so kann nach Ablauf eines
Monats eine neue Mitgliederversammlung einberufen werden, in der der Beschluss
zur Auflösung ohne Rücksicht auf die Zahl der Stimmberechtigten mit einer
Stimmenmehrheit von drei Viertel der vertretenen Stimmen gefasst wird.
In dieser zweiten Ladung muss auf diese Bestimmung besonders hingewiesen werden.

( 3 ) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter
Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Weilrod, die es
unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke der gemeindlichen
Einrichtung „Freiwillige Feuerwehr” im Ortsteil Cratzenbach zu verwendet hat.

§ 16
Inkrafttreten

1. Diese Satzung tritt am 15. Juli 2022 in Kraft.
2. Gleichzeitig tritt die Satzung vom 11. Februar 2005 außer Kraft.